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# Anlage 1 KWKG2002GebV — (zu § 1 Absatz 2)Gebührenverzeichnis

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3191 - 3192)

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Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle	Gebührensatz
1.	Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG)	
	a)	KWK-Anlagen mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung	150 Euro
	b)	KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung	0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge
	Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:	
	Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:	
	Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt	
	Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden	
	und	
	Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 KWKG bzw. Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen ermittelt wurden,	maximal 45 000 Euro
	oder	
	Faktor 4: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 3 KWKG	maximal 30 000 Euro
	Der Faktor berücksichtigt die Zuschlagssätze des § 7 Absatz 1 und 3 KWKG zu je 50 Prozent	
	oder	
	Faktor 5: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 KWKG	maximal 30 000 Euro
2.	Zulassung von innovativen KWK-Systemen gemäß § 24 der KWK-Ausschreibungsverordnung	0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge
	Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK-Zuschläge:	
	Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:	
	Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt	
	Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden	
	Faktor 3: Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur durch Ausschreibung ermittelt wurden	maximal 45 000 Euro
3.	Vorbescheid für neue KWK-Anlagen gemäß § 12 KWKG	0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge, höchstens jedoch 50 Prozent der maximalen Gebühren für die Bearbeitung eines Zulassungsantrags
4.	Zulassung des Neu- oder des Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG	0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten KWK-Zuschläge, mindestens 100 Euro, maximal 40 000 Euro
5.	Vorbescheid für den Neu- oder den Ausbau von Wärme- und Kältenetzen gemäß den §§ 20 und 21 KWKG	0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge, maximal 20 000 Euro
6.	Zulassung des Neubaus von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG	25 Euro für Speicher bis 5 m3, 100 Euro für Speicherüber 5 m3 bis 200 m3, 0,2 Prozent der in der Zulassung festgelegten Zuschlägefür Speicher ab 200 m3, maximal 20 000 Euro
7.	Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern gemäß den §§ 24 und 25 KWKG	0,1 Prozent der im Vorbescheid ausgewiesenen KWK-Zuschläge, maximal 10 000 Euro
8.	Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 31 KWKG	200 Euro
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Zitiervorschlag: Anlage 1 KWKG2002GebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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