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§ 8c KWKG 2025 — Ausschreibungsvolumen

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Ausschreibungsvolumen für Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b ist insgesamt

1.
im Jahr 2017 100 Megawatt elektrische KWK-Leistung,
2.
im Jahr 2018 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung,
3.
im Jahr 2019 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung,
4.
im Jahr 2020 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung,
5.
im Jahr 2021 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung.

Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2022 vor.