§ 27b KWKG 2016 — Begrenzte KWKG-Umlage bei Stromspeichern

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Außer Kraft: § 27b ist seit 01.01.2023 nicht mehr im KWKG 2016 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, ist § 61l des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungen nach den §§ 74 und 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres erfolgen müssen.