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# § 26b KWKG 2025 — Veröffentlichung der KWKG-Umlage

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz  
Außer Kraft: § 26b ist seit 01.01.2023 nicht mehr im KWKG 2025 enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten.

(2) Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte anzugeben, die in die Ermittlung eingeflossen sind. Die Angaben müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der KWKG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.

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Zitiervorschlag: § 26b KWKG 2025

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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