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# § 3 KWKAusV — Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen

KWK-Ausschreibungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Ausschreibungsvolumen der jährlichen Gebotstermine am 1. Juni und am 1. Dezember beträgt jeweils 100 Megawatt elektrische KWK-Leistung.

(2) Von dem Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 entfallen

- 1. im Jahr 2017 100 Megawatt auf die Ausschreibung für KWK-Anlagen,

- 2. in den Jahren 2018 bis 2021:

  - a) 150 Megawatt auf die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und

  - b) 50 Megawatt auf die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.

(3) Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um

- 1. das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins, für das aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 keine Zuschläge erteilt wurden, oder

- 2. das Ausschreibungsvolumen vorangegangener Gebotstermine, für das der Zuschlag entwertet worden ist.

Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringert sich um

- 1. die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen des vorangegangenen Gebotstermins aufgrund von § 11 Absatz 3 Satz 2 hinaus bezuschlagt wurde,

- 2. die Gebotsmenge solcher Gebote, denen aufgrund eines gerichtlichen Rechtsbehelfs über das Ausschreibungsvolumen einer Ausschreibung hinaus nach § 22 Absatz 1 Zuschläge erteilt worden sind.

Die Anpassung des Ausschreibungsvolumens nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt gesondert für die Ausschreibungen für KWK-Anlagen und für die Ausschreibungen für innovative KWK-Systeme.

(4) Abweichend von Absatz 3 verteilt die ausschreibende Stelle die Mengen, um die sich das Ausschreibungsvolumen zu einem Gebotstermin einer Ausschreibung für KWK-Anlagen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nachfolgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen, wenn anderenfalls

- 1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 50 Megawatt unterschreitet oder

- 2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 25 Megawatt erhöht.

Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn in einem Gebotstermin einer Ausschreibung für innovative KWK-Systeme

- 1. das Ausschreibungsvolumen den Wert von 10 Megawatt unterschreitet oder

- 2. sich das Ausschreibungsvolumen um mehr als 10 Megawatt erhöht.

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Zitiervorschlag: § 3 KWKAusV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/3?asof=2019-06-10

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