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# § 14 KWKAusV — Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten bei gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibungen

KWK-Ausschreibungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung ordnet die ausschreibende Stelle jedes bezuschlagte Gebot entweder der Bundesrepublik Deutschland oder dem Kooperationsstaat nach dem in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegten Verfahren zu. Wenn und soweit bezuschlagte Gebote dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, besteht der Anspruch auf Zahlung für KWK-Strom aus den KWK-Anlagen, denen die Gebotsmenge dieser Gebote zugeteilt wird, nicht nach § 19, sondern nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaats; im Übrigen ist für diese Anlage, sofern sie sich im Bundesgebiet befindet, § 25 anzuwenden.

(2) Sicherheiten nach § 10 für bezuschlagte Gebote, die bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung nach Absatz 1 Satz 1

- 1. der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der nach § 21 anspruchsberechtigten Übertragungsnetzbetreiber,

- 2. dem Kooperationsstaat zugeordnet worden sind, gelten zugunsten der vom Kooperationsstaat benannten zuständigen ausländischen Stelle.

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Zitiervorschlag: § 14 KWKAusV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KWKAusV/14

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