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§ 5 KWGVermV — Verantwortlichkeit

KWG-WpIG-Vermittlerverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das haftende Unternehmen trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität der im Register veröffentlichten Daten nach § 4 Abs. 1. Es hat diese Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit laufend zu prüfen. Erforderliche Berichtigungen sind unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens vorzunehmen.