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Art 7 KWBG (Bayern) — Rückforderung

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Rückforderung von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind, gilt Art. 15 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) entsprechend.