nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 17 KWBG (Bayern) — Rechtsfolgen der Entlassung, Wiederwahlverpflichtung für berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der Entlassung haben frühere Beamte oder Beamtinnen keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die frühere Amtsbezeichnung oder die Ehrenbezeichnung nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach Art. 29 Abs. 3 oder 4 erteilt ist.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist ein berufsmäßiges Gemeinderatsmitglied verpflichtet, nach dem Ende der Amtszeit das Amt erneut zu übernehmen, wenn das Gemeinderatsmitglied unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder ernannt werden soll und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

---

Zitiervorschlag: Art 17 KWBG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
