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# Art 12 KWBG (Bayern) — Voraussetzungen für die Begründung des Beamtenverhältnisses

Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerber und Bewerberinnen für das Amt eines berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt.

(2) In das Amt eines berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieds kann nur berufen werden, wer zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister oder zur berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin wählbar ist und

1. die laufbahnrechtliche Qualifikation besitzt, die seinem künftigen Aufgabengebiet entspricht, oder

2. mindestens drei Jahre dem künftigen Aufgabengebiet entsprechend in verantwortlicher Stellung tätig gewesen ist.

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Zitiervorschlag: Art 12 KWBG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KWBG/12

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