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Kommunale Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung
Landesrecht Bayern
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Diese Verordnung gilt für kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, die Beamte oder Beamtinnen auf Zeit sind.