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§ 1 KVStGleichstV

Verordnung über die kapitalverkehrsteuerliche Gleichstellung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Investitionsbank mit dem Bund

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Anwendung des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung stehen folgende überstaatliche Einrichtungen dem Bund gleich:

1.
Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
2.
die Europäische Atomgemeinschaft,
3.
die auf Grund des Artikels 129 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft errichtete Europäische Investitionsbank.