nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 41 KVLG 1989 — Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der Krankenkasse die für die Festsetzung des außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommens erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung nach dem von der Krankenkasse geschätzten außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen festgesetzt werden.