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§ 36 KVLG 1989 — Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung nimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse die Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr.