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# § 1 KVLG 1989 — Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte  
Historische Fassung: Stand 05.04.2020 bis 15.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die landwirtschaftliche Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Dies umfasst auch die Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung der Versicherten. Sie erbringt nach den folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten sowie bei Krankheit. Die §§ 1 bis 2b, 4 Absatz 4, § 4a Absatz 2 und 4 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 1 KVLG 1989

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/1?asof=2020-04-05

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