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§ 1 KVHilfsmV — Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen

Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

1.
Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel;Knie- und Knöchelkompressionsstücke
2.
Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
3.
Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
4.
Applikationshilfen für Wärme und Kälte
5.
Afterschließbandagen
6.
Mundsperrer
7.
Penisklemmen
8.
Rektophore
9.
Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).