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# § 8 KVBbgG (Brandenburg) — Auskunftspflichten

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder sowie die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen haben nach Maßgabe der Satzungen an der Aufklärung von Sachverhalten mitzuwirken, insbesondere Angaben zu machen, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich sind. Der Kommunale Versorgungsverband ist zur Nachprüfung dieser Angaben und Unterlagen sowie zu zweckentsprechender Akteneinsicht bei Mitgliedern berechtigt.

(2) Solange ein Mitglied oder ein Leistungsempfänger oder eine Leistungsempfängerin seiner oder ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann der Kommunale Versorgungsverband die Berechnungsgrundlagen für die Umlagen schätzen und Leistungen zurückbehalten.

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Zitiervorschlag: § 8 KVBbgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/8

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