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# § 3 KVBbgG (Brandenburg) — Satzungen

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kommunale Versorgungsverband regelt seine Angelegenheiten durch Satzungen. Die Satzungen und ihre Änderungen werden für den Bereich der Versorgungskasse und der Zusatzversorgungskasse von dem jeweils zuständigen Fachausschuss beschlossen. In Angelegenheiten, die beide Kassenbereiche betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat herzustellen.

(2) Die Satzungen und Änderungssatzungen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen, die auf einer Änderung der Versorgungstarifverträge beruhen; sie sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Satzungen und ihre Änderungen sowie Genehmigungen nach Satz 1 sind im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen. Sie treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt in den Satzungen bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 3 KVBbgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/3

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