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# § 14 KVBbgG (Brandenburg) — Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Pflichtmitglieder der Zusatzversorgungskasse sind die in § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Rechtssubjekte mit zusatzversorgungsberechtigten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen.

(2) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung die in § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Rechtssubjekte mit zusatzversorgungsberechtigten Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen zugelassen werden. Das gleiche gilt für juristische Personen des Privatrechts, an denen Gemeinden und Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind, sowie für andere juristische Personen des Privatrechts, soweit sie kommunale Aufgaben erfüllen und ihr dauernder Bestand gesichert erscheint.

(3) Über die Aufnahme und Kündigung freiwilliger Mitglieder entscheidet der Fachausschuss entsprechend § 10 Absatz 3.

(4) Die Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern richten sich nach öffentlichem Recht. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Zusatzversorgungskasse und den Versicherten und den Leistungsempfängern richten sich nach privatem Recht.

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Zitiervorschlag: § 14 KVBbgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/14

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