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# § 13 KVBbgG (Brandenburg) — Umlage, Kostenerstattung und Rücklage

Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die notwendigen finanziellen Mittel der Versorgungskasse werden durch Umlagen und Kostenerstattungen der Kassenmitglieder aufgebracht. Bei Verzug können Zinsen berechnet werden. Die Mittel dürfen nur zur Erreichung satzungsmäßiger Zwecke, insbesondere zur Bestreitung der Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten, verwendet werden. Bei Kostenerstattung kann zusätzlich ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben werden. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Soweit die Erträge eines Jahres nicht zur Erfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen benötigt werden, sind sie einer Sicherheits- und Schwankungsrücklage zuzuführen. Die Satzung bestimmt die Mindest- und Höchstgrenze der zu bildenden Rücklage.

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Zitiervorschlag: § 13 KVBbgG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KVBbgG/13

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