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# Anlage KVBGGebV — (zu § 2 Absatz 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 24.12.2020 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 3045)

Abschnitt 1Gebühren

```
Nummer	Gebührentatbestand	Gebühren in Euro
1	Gebotsverfahren	
1.1	Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes	5 322,80 bis164 119,50
1.2	Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung	450,65
2	Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes	
2.1	Entscheidung über Härtefallantrag	5 153,00 bis50 000,00
2.2	Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung	Gebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze
```

Abschnitt 2Auslagen

Die Erhebung von Auslagen, die nicht bereits in die Bemessung der Gebühren nach Abschnitt 1 einbezogen worden sind, erfolgt nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes. Danach werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben die Kosten für:

```
Nummer	Auslagentatbestand	Auslagen in Euro
1	Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer	In tatsächlich entstandener Höhe
2	Leistungen anderer Behörden und Dritter	In tatsächlich entstandener Höhe
3	Dienstreisen und Dienstgänge	In tatsächlich entstandener Höhe
4	Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung	In tatsächlich entstandener Höhe
5	Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden	In tatsächlich entstandener Höhe
```

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Zitiervorschlag: Anlage KVBGGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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