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# § 3 KVBGGebV — Rahmengebühren

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 24.12.2020 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis eine Rahmengebühr vorsieht, sind die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen innerhalb der festgelegten Rahmensätze so zu bestimmen, dass sie die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen gesondert abgerechnet werden.

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Zitiervorschlag: § 3 KVBGGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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