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# § 2 KVBGGebV — Höhe der Gebühren und Auslagen

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung  
Historische Fassung: Stand 24.12.2020 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

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Zitiervorschlag: § 2 KVBGGebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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