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§ 63 KVBG — Gebühren und Auslagen

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

Stand: 14.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.