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§ 36 KVBG — Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz

Stand: 14.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Steinkohleanlagen, für die die gesetzliche Reduzierung nach § 35 Absatz 1 angeordnet ist, dürfen an einem Beschaffungsverfahren nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Kapazitätsreserveverordnung teilnehmen. Im Fall des Zustandekommens eines wirksamen Vertrags nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung bleibt § 3 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung neben dem Vermarktungsverbot nach § 52 Absatz 1 unberührt.