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# § 23 KVBG — Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz  
Stand: 14.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Anlagenbetreiber, der einen Zuschlag nach § 21 erhält, hat ab Bestandskraft des Zuschlags einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesnetzagentur, auf Zahlung des Steinkohlezuschlags, wobei dieser fällig wird, wenn das Verbot der Kohleverfeuerung für die jeweilige Steinkohleanlage wirksam wird.

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Zitiervorschlag: § 23 KVBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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