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# § 21 KVBG — Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz  
Stand: 14.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge frühestens acht Wochen und spätestens drei Monate nach dem Gebotstermin nach § 10 Absatz 2 (Zuschlagstermin) und gibt die erteilten Zuschläge auf ihrer Internetseite bekannt. Sie unterrichtet die Anlagenbetreiber der bezuschlagten Steinkohleanlagen unverzüglich nach dem Zuschlagstermin über die Zuschlagserteilung und den Steinkohlezuschlag. Für jeden Zuschlag erteilt die Bundesnetzagentur eine eindeutige Zuschlagsnummer.

(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Anlagenbetreiber, deren Gebot keinen Zuschlag erhalten hat, zu dem Zuschlagstermin nach Absatz 1 über den nicht erfolgten Zuschlag der Steinkohleanlage.

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Zitiervorschlag: § 21 KVBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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