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# Anlage 2 KVAV — (zu § 15 Absatz 2 und 3) Berechnung des Grundkopfschadens und der erforderlichen Versicherungsleistungen nach § 15 Absatz 2 und 3

Krankenversicherungsaufsichtsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 792)

A. Tatsächlicher Grundkopfschaden eines Beobachtungsjahres

- S = abgegrenzter Schaden der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge und einschließlich der geschlechtsunabhängig verteilten Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutterschaft

- Lx = abgegrenzter mittlerer Bestand der Beobachtungseinheit im Beobachtungszeitraum für das Alter x

- kx = rechnungsmäßiger Profilwert für das Alter x

Tatsächlicher Grundkopfschaden:

[Abbildung]

Dabei wird über alle Alter x der Beobachtungseinheit summiert. Die Wirkungen von Wartezeit und Selektion sind ausreichend zu berücksichtigen.

B. Verfahren zur Berechnung der erforderlichen Versicherungsleistungen

- t − 2, t − 1, t = die letzten drei Beobachtungszeiträume

- Gt−2, Gt−1, Gt = tatsächliche Grundkopfschäden gemäß Abschnitt A, umgerechnet auf das Leistungsversprechen, das zum Extrapolationszeitpunkt gültig sein wird, und unter Zugrundelegung der aktuellen rechnungsmäßigen Profile

Extrapolierter Grundkopfschaden:

[Abbildung]

Erforderliche Versicherungsleistungen:

[Abbildung]

mit Lx und kx gemäß Abschnitt A und Summation über alle Alter x.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 KVAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KVAV/anlage-2

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