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# Anlage 1 KVAV — (zu § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5) Prämienberechnung nach § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 2 und § 13 Absatz 5

Krankenversicherungsaufsichtsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. I 2016,790 - 791)

A. Prämienberechnung des Neuzugangs

- x = Alter

- ω = Endalter der Sterbetafel

- lx = Anzahl der Lebenden

- qx = Sterbenswahrscheinlichkeit

- wx = Stornowahrscheinlichkeit

- Kx = Kopfschaden

- αx = einmalige unmittelbare Abschlusskosten, gemessen in Jahresprämien

- γ = absolute Zuschläge

- Δ = relative Zuschläge, gemessen in Prozent der Bruttoprämie

- i = Rechnungszinsfuß

Diskontierungsfaktor:

[Abbildung]

Ausscheideordnung:

lx+1 = lx ·(1 – qx – wx)

Diskontierte Lebende:

Dx = lx · vx

Rentenbarwert:

[Abbildung]

Leistungsbarwert:

[Abbildung]

Jährliche Nettoprämie:

[Abbildung]

Jährliche gezillmerte Bruttoprämie:

[Abbildung]

B. Prämienberechnung bei Prämienanpassungen und Umstufungen

Die Rechnungsgrundlagen, die vor dem Zeitpunkt der Prämienanpassung gegolten haben, werden mit einem hochgestellten „a“ gekennzeichnet.

```
[Abbildung]	= einmalige Sanierungs- oder unmittelbare Abschlusskosten, gemessen im Mehrfachen der Differenz zwischen neuer und alter Jahresprämie des bereits Versicherten
u	= erreichtes Alter zum Zeitpunkt der Prämienanpassung
[Abbildung]	= bisher gezahlte Prämie
```

Jährliche Bruttoprämie eines u-jährigen Versicherten nach der Prämienanpassung:

[Abbildung]

mit

[Abbildung]

[Abbildung]

[Abbildung]

Der Ausdruck für [Abbildung] ändert sich entsprechend, wenn

- – ein Kostenzuschlagssystem nach § 8 Absatz 4 Satz 4 verwendet wird,

- – die einmaligen Sanierungskosten in anderer Weise eingerechnet werden,

- – die unmittelbaren Abschlusskosten bei Umstufung in anderer Weise eingerechnet werden oder

- – eine andere Formel für die Berechnung der Prämie des Neuzugangs nach § 10 Absatz 5 verwendet wird.

Interpolationen der Rechenwerte auf den Zeitpunkt der Prämienanpassung oder der Umstufung sind zulässig.

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Zitiervorschlag: Anlage 1 KVAV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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