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# § 26 KUV (Bayern) — Lagebericht

Verordnung über Kommunalunternehmen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Aufstellung und die Prüfung eines Lageberichts finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs unbeschadet des Art. 91 Abs. 1 Satz 2 GO und des Art. 120b Abs. 4 GO entsprechende Anwendung, soweit nach dieser Verordnung oder der Unternehmenssatzung keine weitergehenden Bestimmungen gelten. Im Lagebericht, sonst im Anhang, soweit der Jahresabschluss um diesen zu erweitern ist, muss auch eingegangen werden auf

1. die Änderungen im Bestand der zum Kommunalunternehmen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

2. die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

3. den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,

4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,

5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,

6. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,

7. die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung.

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Zitiervorschlag: § 26 KUV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/26

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