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# § 25 KUV (Bayern) — Anhang, Anlagennachweis

Verordnung über Kommunalunternehmen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 HGB finden keine Anwendung. Die in § 285 Nrn. 9 und 10 HGB genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften für die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats zu machen, die Angaben gemäß § 285 Nr. 9 HGB jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. Haben die Mitglieder des Vorstands ihre Bezüge der Gemeinde mitgeteilt und einer Veröffentlichung zugestimmt, sind die entsprechenden Angaben für jedes einzelne Mitglied in den Anhang aufzunehmen.

(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen entsprechend dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Eigenbetriebe bekanntgegebenen Formblattmuster darzustellen.

(3) Soweit der Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs nicht um einen Anhang zu erweitern ist und auch nach der Unternehmenssatzung insoweit keine weitergehenden Bestimmungen gelten, findet Abs. 2 keine Anwendung. Die entsprechende Anwendung von § 264 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 und § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB erfolgt nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2.

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Zitiervorschlag: § 25 KUV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/25

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