nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 24 KUV (Bayern) — Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

Verordnung über Kommunalunternehmen  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Unternehmens keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Eigenbetriebe bekanntgegebenen Formblattmuster aufzustellen.

(2) Bei Versorgungsunternehmen muß der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.

(3) Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht ist mindestens nach dem vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für Eigenbetriebe bekanntgegebenen Formblattmuster zu gliedern. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.

---

Zitiervorschlag: § 24 KUV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KUV/24

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
