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# § 5 KTPV (Brandenburg) — Gewöhnlicher Aufenthalt bei eigenständiger Feststellung der personenbezogenen Eignung der Kindertagespflegeperson

Kindertagespflegeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt der Kindertagespflegeperson im Fall des § 25 Absatz 2 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes richtet sich

nach der Meldeadresse oder,

wenn tatsächliche Umstände erkennen lassen, dass sich die Kindertagespflegeperson an einem anderen Ort oder Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält, nach diesem.

(2) Für Personen, die außerhalb des Landes Brandenburg wohnhaft sind, wird abweichend von Absatz 1 vermutet, dass sie sich gewöhnlich am Standort der Räumlichkeiten im Sinne von § 25 Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes aufhalten.

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Zitiervorschlag: § 5 KTPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KTPV/5

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