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§ 18 KTPV (Brandenburg) — Anforderungen zur laufenden Geldleistung

Kindertagespflegeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gewährung der laufenden Geldleistung gemäß § 43 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes, einschließlich aller gesetzlichen Bestandteile, soll monatlich an die Kindertagespflegeperson erfolgen. Es soll eine entsprechende Abrechnung ausgestellt werden. Die Festsetzung der monatlichen Beträge kann quartalsweise erfolgen.