Die Gewährung der laufenden Geldleistung gemäß § 43 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes, einschließlich aller gesetzlichen Bestandteile, soll monatlich an die Kindertagespflegeperson erfolgen. Es soll eine entsprechende Abrechnung ausgestellt werden. Die Festsetzung der monatlichen Beträge kann quartalsweise erfolgen.