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# § 17 KTPV (Brandenburg) — Anforderungen an den Kinderschutz

Kindertagespflegeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein begründeter Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 41 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes, kann bei jeglichen, nicht nur geringfügigen Beeinträchtigungen der physischen und psychischen Gesundheit des Kindes in Betracht kommen.

(2) Bei einem erhärteten Verdacht hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor einem Entzug der Erlaubnis, der Feststellung der personenbezogenen Eignung oder der Feststellung der Eignung der Räume zu prüfen, ob andere geeignete Mittel, beispielsweise die Erteilung von Auflagen, in Betracht kommen, um Gefahren für das Wohl der betreuten Kinder abzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 17 KTPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KTPV/17

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