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# § 15 KTPV (Brandenburg) — Anforderungen an den Betreuungsvertrag

Kindertagespflegeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu den zu berücksichtigenden besonderen Anforderungen an die Betreuung und Versorgung gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes können insbesondere bestehende Allergien und Unverträglichkeiten der betreuten Kinder zählen.

(2) Im Rahmen der Anzeige der Vertretungssituation gemäß § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Kindertagesstättengesetzes ist darzustellen, welche konkrete Kindertagespflegeperson, -personen oder Kindertagesstätte im Vertretungsfall die Vertretung wahrnehmen sollen und in welchem Zeitrahmen ein Kennenlernen mit dem betreuten Kind stattfindet.

(3) Im Betreuungsvertrag können die Personensorgeberechtigten gemäß § 6a Absatz 6 Satz 3 des Kindertagesstättengesetzes ihre Bereitschaft erklären, an der Wahl gemäß § 6a Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes mitzuwirken. Die Personensorgeberechtigten können erklären, auf die Möglichkeit der Elternbeteiligung nach § 6a Absatz 6 des Kindertagesstättengesetzes zu verzichten. Sie können den Verzicht auf die Elternbeteiligung nach Satz 2 jederzeit widerrufen. Die Kindertagespflegeperson informiert den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Bereitschaft zur Mitwirkung nach Satz 1, die Erklärung des Verzichts nach Satz 2 und den Widerruf des Verzichts nach Satz 3. Das Betreuungsverhältnis darf nicht von einem Verzicht nach Satz 2 abhängig gemacht werden.

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Zitiervorschlag: § 15 KTPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KTPV/15

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