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# § 14 KTPV (Brandenburg) — Anforderungen an die geteilte Belegung eines Betreuungsplatzes

Kindertagespflegeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Betreuungsplätze können gemäß § 38 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes geteilt werden, wenn:

die Platzbelegung eines Kindertagespflegeplatzes mit zwei oder mehreren Kindern organisiert werden kann, so dass diese Kinder je Platz an wechselnden und vertraglich festgelegten Wochentagen oder stundenweise anwesend sind,

ein Kind nicht ausschließlich außerhalb der Kernzeiten betreut werden soll und

die Konstanz der Gruppe während der Betreuungszeiten grundsätzlich gewährleistet ist.

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Zitiervorschlag: § 14 KTPV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KTPV/14

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