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§ 14 KTPV (Brandenburg) — Anforderungen an die geteilte Belegung eines Betreuungsplatzes

Kindertagespflegeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Betreuungsplätze können gemäß § 38 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes geteilt werden, wenn:

die Platzbelegung eines Kindertagespflegeplatzes mit zwei oder mehreren Kindern organisiert werden kann, so dass diese Kinder je Platz an wechselnden und vertraglich festgelegten Wochentagen oder stundenweise anwesend sind,

ein Kind nicht ausschließlich außerhalb der Kernzeiten betreut werden soll und

die Konstanz der Gruppe während der Betreuungszeiten grundsätzlich gewährleistet ist.