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§ 13 KTPV (Brandenburg) — Anforderungen an die Feststellung der Eignung der Räume

Kindertagespflegeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gemäß § 31 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes sind verkehrsübliche Nachweise darüber vorzulegen, dass die Räume gemäß § 30 Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes mindestens für die geplante Dauer der Ausübung der Kindertagespflege zur Verfügung stehen, sowie der Nachweis zur Inhaberschaft des alleinigen Hausrechts während der Betreuungszeit. Erforderliche Nachweise im Sinne des § 31 Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes sind insbesondere

Mietverträge,

Kaufverträge,

Eintragungen im Grundbuch und Grundrisse,

Pachtverträge bei Außengelände und

weitere erforderliche Angaben, Erklärungen und Genehmigungen.