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§ 12 KTPV (Brandenburg) — Anforderungen an kindgerechte Räume

Kindertagespflegeverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kindertagespflegeperson muss über kindgerechte Räume und eine kindgerechte Ausstattung im Sinne von § 30 des Kindertagesstättengesetzes verfügen, welche gemeinsame Aktivitäten zulassen. Hierfür sind vorzuhalten:

abtrennbare Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Kindertagesstättengesetzes; diese erfordern keine separaten Räume, sondern es genügt, wenn die Räumlichkeiten insgesamt einen Rückzug und Aufenthalt von den Aktivitäten anderer Kinder oder der Gruppe zulassen,

geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kindertagesstättengesetzes; diese müssen entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand der betreuten Kinder angemessene entwicklungsfördernde und -anregende Erfahrungen ermöglichen,

eine Küche gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Kindertagesstättengesetzes; diese muss nicht als separater Raum vorhanden sein; die Räumlichkeiten müssen Platz für gemeinsame Mahlzeiten bieten und

sauber, hell, freundlich und ansprechend gestaltete Räumlichkeiten.

(2) Zur Sicherstellung der insgesamt guten hygienischen Verhältnisse gemäß § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Kindertagesstättengesetzes ist im Zweifelsfall das für Gesundheit zuständige Amt hinzuziehen.