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# § 21 KStoffVerfMAusbV 2012 — Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Compound- und Masterbatchherstellung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

```
Prüfungsbereich Herstelleneiner mechanischen Baugruppe	25 Prozent,
```

```
Prüfungsbereich Herstellen vonCompounds und Masterbatches	30 Prozent,
```

```
PrüfungsbereichVerfahrenstechnische Systeme	20 Prozent,
```

```
Prüfungsbereich Kunststoffprüfungund Qualitätsmanagement	15 Prozent,
```

```
PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde	10 Prozent.
```

- 5. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,

- 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und

- 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

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Zitiervorschlag: § 21 KStoffVerfMAusbV 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffVerfMAusbV%202012/21

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