(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Halbzeugen bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung und -analyse bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: