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# Anlage 3 KStoffTechAusbV — (zu § 68 Absatz 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation „Prozessintegration“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin  
Stand: 01.08.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 151, S. 45)

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Lfd. Nr.	Teil der Zusatzqualifikation	Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten	Zeitliche Richtwerte in Wochen
1	2	3	4
1	Analysieren und Planen von digital vernetzten Produktionsprozessen	a)Produktionsprozesse analysierenb)Anpassung der Produktion sowie der Handhabungs-, Transport- oder Identifikationssysteme planenc)Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor- und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die Zuständigkeiten im Team abstimmend)Spezifikationen, technische Bestimmungen und betriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen beachten	8
2	Anpassen und Ändern von digital vernetzten Produktionsanlagen	a)geplante Prozessabläufe simulierenb)Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und die datentechnische Vernetzung im Team durchführenc)Steuerungsprogramme im Team ändern, testen und optimieren
3	Erproben von Produktionsprozessen	a)Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe und Fertigungsparameter erprobenb)Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und protokollieren und prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführenc)Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentierend)Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sicherne)Prozessvorschriften erstellen
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Zitiervorschlag: Anlage 3 KStoffTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffTechAusbV/anlage-3

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