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# § 7 KStoffIndMeistPrV 2014 — Bewerten der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

- 1. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik“ nach § 5 Absatz 6,

- 2. die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Organisation“ nach § 5 Absatz 7 und

- 3. die Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Führung und Personal“ in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs nach § 5 Absatz 8.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

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Zitiervorschlag: § 7 KStoffIndMeistPrV 2014

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KStoffIndMeistPrV%202014/7

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