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# § 3 KStTG — Identifizierung zu meldender Nutzer und zu meldender beherrschender Personen

Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz  
Stand: 24.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Anbieter muss einen Kryptowerte-Nutzer oder eine beherrschende Person ab dem Tag als zu meldenden Nutzer oder zu meldende beherrschende Person behandeln, an dem er ihn oder sie nach den in diesem Abschnitt bestimmten Verfahren als solchen oder solche identifiziert hat.

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Zitiervorschlag: § 3 KStTG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KStTG/3

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