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§ 21 KStTG — Anwendungsbestimmung

Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz

Stand: 24.12.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Pflichten nach den Abschnitten 2 bis 5 sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen.