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§ 6a KStG 1977 — Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen

Körperschaftsteuergesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden.