nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 43 KSpG — Bußgeldvorschriften

Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz  
Stand: 28.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 eine Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder ändert,

- 2. einer vollziehbaren Auflage nach

  - a) § 4a Absatz 4 oder

  - b) § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 3

- zuwiderhandelt,

- 3. ohne Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 den Untergrund untersucht,

- 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

- 5. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen Kohlendioxidspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert,

- 6. entgegen § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert,

- 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,

- 8. entgegen

  - a) § 17 Absatz 4 Satz 1 die Injektion von Kohlendioxid nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder

  - b) § 17 Absatz 4 Satz 1 einen Antrag oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,

- 9. entgegen § 22 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, die Überwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt,

- 10. entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

- 11. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

- 12. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 8, eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,

- 13. entgegen § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 9, einen Kohlendioxidstrom annimmt oder in einen Kohlendioxidspeicher injiziert,

- 14. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10,

  - a) den Kohlendioxidstrom nicht überwacht oder

  - b) einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

- 15. entgegen § 24 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10, ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

- 16. einer vollziehbaren Anordnung nach

  - a) § 28 Absatz 2 Satz 2 oder

  - b) § 28 Absatz 4 Satz 1, 3 oder 4

- zuwiderhandelt,

- 16a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt,

- 16b. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

- 16c. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Geldbetrag nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,

- 16d. entgegen § 33 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, einen dort genannten Anschluss oder Zugang nicht verweigert,

- 17. ohne Genehmigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1

  - a) einen Forschungsspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder

  - b) den Forschungszweck ändert oder

- 18. einer Rechtsverordnung nach

  - a) § 4c Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c, Nummer 6 oder 7 oder § 33 Absatz 4,

  - b) § 4c Nummer 5 Buchstabe a oder b, Nummer 8, 9 oder 10 oder

  - c) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7

- oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6 bis 11, 13 bis 16c und 18 Buchstabe c gelten auch für Forschungsspeicher im Sinne des § 36.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

- 1. des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6, 7, 8 Buchstabe a, Nummer 9, 13, 14 Buchstabe a, Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16a, 16c und 18 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, und

- 2. des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Nummer 5, 12, 16d, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe a

mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. In den übrigen Fällen kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

---

Zitiervorschlag: § 43 KSpG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/43

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
