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# § 39a KSpG — Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts

Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz  
Stand: 28.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über

- 1. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4,

- 2. Vorhaben zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern nach § 7,

- 3. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers nach § 11 und

- 4. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers nach § 37.

Satz 1 findet auch Anwendung auf Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns, die sich auf die in Satz 1 genannten Anlagen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen oder Leitungen beziehen.

(2) Für Streitigkeiten nach Absatz 1, die Tätigkeiten oder Vorhaben im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zum Gegenstand haben, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat.

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Zitiervorschlag: § 39a KSpG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSpG/39a

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