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# § 15 KSWiepG (Brandenburg) — Stiftungsauflösung

Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Stiftung kann durch Gesetz aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung der Stiftung fällt sämtliches materielle und immaterielle Vermögen dem Land Brandenburg zu, soweit es von diesem eingebracht worden ist oder per Gesetz auf die Stiftung übertragen worden ist.

(3) Sämtliches nicht vom Land Brandenburg eingebrachte materielle und immaterielle Vermögen fällt bei Auflösung der Stiftung dem Land zu, soweit dem nicht bei Einbringung des Vermögens ausdrücklich von den Einbringenden widersprochen wurde.

(4) Im Übrigen fällt das Vermögen dem Land Brandenburg zu.

(5) Soweit Vermögen dem Land Brandenburg zufällt, ist dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und in einer dem Stiftungszweck möglichst nahe kommenden Weise zu verwenden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 15 KSWiepG (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSWiepG/15?asof=2026-07-30

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